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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2012.75 (AG.2015.577))

Zusammenfassung des Urteils SB.2012.75 (AG.2015.577): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 27. August 2015 entschieden, dass A____ und B____ von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen werden. A____ wurde zusätzlich der Täuschung der Behörden für schuldig befunden, während B____ des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen wurde. Die Strafen für beide wurden reduziert, da sie vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen wurden. A____ erhielt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.-, während B____ 50 Tagessätze zu CHF 40.- erhielt. Die Verfahrenskosten wurden grösstenteils vom Staat getragen, mit Ausnahme der Kosten in Bezug auf die Anklagepunkte, bei denen die Beschuldigten schuldig gesprochen wurden. Die Entscheidung des Appellationsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2012.75 (AG.2015.577)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2012.75 (AG.2015.577)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2012.75 (AG.2015.577) vom 27.08.2015 (BS)
Datum:27.08.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:versuchte Nötigung
Schlagwörter: Urteil; Gericht; Anklage; Nötigung; Verfahren; Appellationsgericht; Geldstrafe; Tagessätze; Waffe; Gerichts; Beschuldigten; Schuld; Waffen; Recht; Urteils; Waffengesetz; Staat; Verfahrens; Ausdehnung; Entschädigung; Verteidigung; Untersuchungshaft; Anklagepunkt; Anklageschrift; Verfahrenskosten; Honorar; Bundes; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 392 StGB ;Art. 392 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;
Referenz BGE:139 IV 261;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2012.75 (AG.2015.577)


Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt



SB.2012.75


URTEIL


vom 27. August 2015



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte

A____, geb. [...]

[...]

vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwältin,

[...]

B____, geb. [...]

unbekannten Aufenthalts

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 11. April 2014

(Berufungsentscheid betreffend ein Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2012)


betreffend versuchte Nötigung


Sachverhalt


Mit Urteil vom 4. Juni 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten Nötigung und der Täuschung der Behörden schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.-, abzüglich 33 Tagessätze für 33Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. B____ wurde wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.- verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, ebenfalls mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurden fünf weitere Angeklagte diverser Delikte schuldig gesprochen und zu teilweise langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem sollen sich C____, D____, E____, F____, A____ und B____ im Zusammenhang mit einer in den frühen Morgenstunden des 11. Februar 2010 in [...] stattgefundenen Schiesserei (Ziffer 1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012) verschiedener Delikte schuldig gemacht haben. Darauf beziehen sich die Schuldsprüche gegen A____ und B____ wegen versuchter Nötigung.


Während die Staatsanwaltschaft sowie A____ und B____ das Urteil des Strafgerichts annahmen, erhoben die übrigen Beurteilten dagegen Berufung.


Am 10. und 11. April 2014 fand die Berufungsverhandlung des Appellationsgerichts Basel-Stadt statt. Mit seinem Urteil vom 11. April 2014 sprach das Appellationsgericht unter anderem alle Berufungskläger von den ihnen in Ziffer 1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012 vorgeworfenen Delikten im Zusammenhang mit der Schiesserei in [...] frei.


Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_689/2014 vom 30. Januar 2015 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ab.


Mit Verfügung vom 17. März 2015 hat der Appellationsgerichtspräsident A____ und B____ sowie die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass das Appellationsgericht beabsichtige, den freisprechenden Entscheid im genannten Anklagepunkt gemäss Art. 392 StPO auf A____ und B____ auszudehnen. Er hat ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 13. April 2015 dazu vernehmen zu lassen.


Für A____ hat MLaw [...], als Vertreterin der früheren Verteidigerin MLaw [...], mit Eingabe vom 18.Mai 2015 innert erstreckter Frist Stellung genommen und folgende Anträge gestellt: A____ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen; für den verbleibenden Schuldpunkt Täuschung der Behörden sei eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- auszusprechen. Es seien A____ eine Entschädigung von CHF 6000.- und eine Genugtuung von CHF6800.- für 34 Tage Untersuchungshaft zuzusprechen. Die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr des Urteils des Strafgerichts vom 4. Juni 2012 seien durch den Staat zu tragen, ev. ihm im Verhältnis zu seiner Verurteilung aufzuerlegen, d.h. max. in der Höhe von 1/9. Der amtlichen Verteidigerin sei aus der Strafgerichtskasse im Verhältnis des Freispruchs die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 230.- resp. CHF 265.- pro Stunde zu erstatten. Schliesslich sei die Vertreterin von A____ für das Ausdehnungsverfahren gemäss der beiliegenden Honorarrechnung zu entschädigen.


B____ hat die Schweiz zwischenzeitlich ohne Adressangabe verlassen und konnte nicht kontaktiert werden. Auch eine Stellungnahme seiner damaligen Verteidigerin konnte nicht eingeholt werden, da sie nicht mehr in der betreffenden Anwaltskanzlei tätig ist.


Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird - wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen - gemäss Art.392 Abs. 1 StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Beurteilten aufgehoben abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben. Es handelt sich dabei ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 392 N1).


2.

In Ziff. 1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012 wurden sechs Beschuldigten verschiedene Delikte vorgeworfen. Unter anderem wurde A____ der versuchte Nötigung und B____ der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz angeklagt. Der entsprechende Sachverhalt wurde in der Anklageschrift (vgl. angefochtenes Urteil S. 19) wie folgt geschildert:


E____ habe bei G____ Schulden gehabt, die er nicht innert Frist habe zurückzahlen können. Nachdem G____ ihn mehrmals zur Rückzahlung gedrängt habe, sei E____ immer wütender geworden und habe diesen gegen Ende des Jahres 2009 diverse Male telefonisch bedroht. Aus Angst vor E____ habe sich G____ eine Waffe besorgt. Am 10. Februar 2010 habe sich E____ in Zürich mit C____, D____, F____, A____, B____ und einem weiteren Landsmann in der [...] Bar von A____ getroffen. E____ habe von seinem Streit mit G____ erzählt und sei immer aggressiver geworden. Schliesslich habe er den G____ angerufen, und sowohl er als auch C____ hätten diesen bedroht und zu einem Treffen genötigt. Daraufhin hätten sämtliche Beschuldigten beschlossen, gemeinsam und bewaffnet zum vereinbarten Treffpunkt nach [...] zu fahren, um G____ eine Abreibung zu verpassen resp. ihn einzuschüchtern. Gemäss dem Tatplan hätte C____ bewaffnet zu G____ hingehen und ihn unter Drohungen zum Schuldenerlass bewegen sollen. B____ habe ihm zu diesem Zweck eine Waffe überlassen. Am Bahnhof in [...] sei zunächst C____ allein durch die Unterführung auf den auf der andern Bahnhofseite wartenden G____ zugegangen und habe ihn lautstark mit Drohungen dazu bringen wollen, dem E____ die Schulden zu erlassen. Nachdem D____, E____, F____, A____ und B____ den verbalen Streit gehört hätten, seien sie durch die Unterführung gerannt und hätten sich in einiger Entfernung zu C____ und G____ aufgestellt, wobei mindestens zwei von ihnen bewaffnet gewesen seien. Mit diesem geschlossenen Auftreten hätten sie beabsichtigt, G____ in Angst und Schrecken zu versetzen, damit dieser endlich Ruhe gebe. C____, D____ und E____ hätten zudem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies führte zur Anklage wegen versuchter Erpressung durch C____, D____ und E____, versuchter Nötigung durch F____, A____ und B____ und Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch C____, E____, F____ und B____.


3.

3.1 Das Strafgericht hat es in seinem Urteil vom 4. Juni 2012 als erwiesen erachtet, dass E____ von G____ wegen Spielschulden unter Druck gesetzt worden sei. Dabei sei es auch zu Drohungen gekommen, deren Intensität sich zunehmend verschärft habe. Nachdem G____ dem E____ eine letzte Frist zur Zahlung der verbleibenden Schuld von CHF7'000.- gesetzt und ihm mit dem Tod gedroht habe für den Fall, dass er diese verstreichen lasse, habe E____ ein Treffen mit C____ in Zürich arrangiert und diesem von seinen Problemen erzählt. C____ habe D____ und B____ aufgeboten und man habe sich in der [...] Bar von A____ getroffen, wo sich neben diesem auch F____ aufgehalten habe. Dort hätten sie sich über das Problem von E____ mit G____ unterhalten. E____ und später auch C____ hätten in der Folge per Telefon und SMS mehrfach Kontakt mit G____ gehabt, diesen unter Drohungen zu einem nächtlichen Treffen in [...] genötigt, und C____ habe ihn überdies auf dem Weg dorthin noch weiter bedroht. Dementsprechend wurden C____ und E____ der Nötigung, C____ ausserdem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt (Urteil S. 51-53).


3.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es den Beschuldigten entgegen ihren Aussagen beim Treffen in [...] nicht darum gegangen sei, zwischen E____ und G____ zu vermitteln. Vielmehr sei die Stimmung aggressiv und sei allen bekannt gewesen, dass E____ seine Schulden nicht bezahlen und stattdessen G____ fertig machen wolle. Allerdings sei nicht nachweisbar, dass die Gruppe Waffen mit sich geführt habe, so dass C____, E____, F____ und B____ von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen wurden (Urteil S.53-54).


3.3 G____ habe mit einer Pistole bewaffnet auf der Südseite des Bahnhofs [...] gewartet, als die Beschuldigten gegen 03:23 Uhr des 11. Februar 2010 in zwei Autos auf der Nordseite des Bahnhofs eingetroffen seien. C____ habe die Bahnhofsunterführung durchquert und sei auf G____ zugegangen, wobei ihm die übrigen Beschuldigten in einigem Abstand gefolgt seien und sich in einer gewissen Entfernung als Drohkulisse unter einem Kandelaber aufgestellt hätten. Dieses subtile Element des Präsenz Markierens hätte, verbunden mit dem lautstarken Einwirken von C____ auf G____, diesen dazu bringen sollen, auf seine Forderung zu verzichten. Dieses Verhalten erfüllte nach Dafürhalten des Strafgerichts bei C____, D____ und E____ den Tatbestand der versuchten Erpressung, bei den übrigen Beschuldigten - darunter A____ und B____ -, bei welchen das subjektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht (gemäss Strafgericht zu Unrecht) nicht angeklagt war, den Tatbestand der versuchten Nötigung (Urteil S.54-55).


4.

4.1 Das Appellationsgericht ist in seinem Urteil vom 11. April 2014 wie die Vorinstanz davon ausgegangen, dass E____ wegen einer Restschuld von CHF7'000.- von G____ bedroht und ihm unter Todesdrohungen noch eine letzte Zahlungsfrist gesetzt worden war und dass er sich in seiner Bedrängnis an C____ wandte. In der Folge hätten sich die Beschuldigten (einschliesslich A____ und B____) in Zürich in der [...] Bar von A____ getroffen und die Angelegenheit besprochen. Dass E____ sich dabei betrank, aggressiv wurde und sagte, er werde seine Schulden nicht bezahlen und G____ fertig machen, hat das Appellationsgericht aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen zweier Anwesender als erstellt erachtet. E____ und in der Folge auch C____ telefonierten daraufhin mit G____ und verabredeten mit diesem ein Treffen hinter dem Bahnhof in [...], wobei nach der Erkenntnis des Appellationsgerichts nicht erwiesen ist, dass G____ zu diesem Treffen genötigt und bedroht worden wäre.


4.2 Nachgewiesen ist, dass am Treffpunkt in [...] zunächst C____ allein durch die Bahnhofsunterführung zu G____ ging und in der Folge eine lautstarke verbale Auseinandersetzung mit diesem hatte. Dass er ihn dabei zu einem Forderungsverzicht gegenüber E____ habe nötigen wollen, hat das Appellationsgericht indessen als nicht erstellt erachtet. Auch dass die übrigen Beschuldigten (einschliesslich A____ und B____) anschliessend als geschlossene Gruppe durch die Unterführung gegangen seien und sich gezielt als Drohkulisse in der Nähe von C____ und G____ unter einem Kandelaber aufgestellt hätten, ist nach Dafürhalten des Appellationsgericht nicht erstellt, da der Standort dieser Beschuldigten gemäss den Aussagen von G____ 20-30 Meter von ihm und C____ entfernt war (Akten S.2737; vgl. auch Foto Tatrekonstruktion, Akten S. 3696). Diese Distanz ist angesichts des Umstands, dass gemäss dem Beweisergebnis keiner der Beschuldigten bewaffnet war, zu gross, um bedrohlich zu wirken, zumal die Beschuldigten - mit Ausnahme von E____ - auch gemäss den Aussagen von G____ keinerlei Anstalten machten, näher zu kommen. Zwar hat das Appellationsgericht die Behauptungen von D____, F____, A____ und B____, wonach sie nur ganz am Rande mitbekommen hätten, dass und warum sie nach [...] fuhren, und dass sie eigentlich nach [...] in eine Disco hätten fahren wollen, als nicht glaubhaft erachtet. Es hat jedoch erwogen, dieser Umstand ändere nichts daran, dass ihnen kein Nötigungsvorsatz sowie C____ und D____ kein Erpressungsvorsatz nachgewiesen werden könne. In Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil hat es daher C____ und D____ von der Anklage der versuchten Erpressung und F____ von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen (Urteil S. 35-38). Das Bundesgericht hat diese Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich erachtet und damit geschützt (BGer 6B_689/2014 vom 30. Januar 2015 E.1.3.6).

4.3 Da der Sachverhalt, wie er dem Urteil des Appellationsgericht zugrunde liegt, auch bei A____ und B____ einen Freispruch vom Vorwurf der versuchter Nötigung rechtfertigt, ist gemäss Art. 392 StGB der freisprechende Entscheid im Anklagepunkt 1.12 auf sie auszudehnen. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung sind daher ungeachtet der (in Bezug auf sie) eingetretenen formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und A____ und B____ sind von der Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen.


5.

5.1 Neben den vorliegend aufzuhebenden Schuldsprüchen wegen versuchter Nötigung ist A____ von der Vorinstanz der Täuschung der Behörden (Ziff. 1.10 der Anklageschrift), B____ des Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.9 der Anklageschrift) schuldig erklärt worden. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche werden durch das vorliegende Urteil nicht tangiert.


5.2 Die Vorinstanz hat beide Beschuldigten zu Geldstrafen von je 180 Tagessätzen verurteilt, wobei es jeweils vom Strafrahmen der Nötigung (Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) ausgegangen ist und den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB strafschärfend berücksichtigt hat. Mit dem vorliegenden Urteil werden A____ und B____ vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen, so dass ihre Strafen auf das Mass zu reduzieren sind, das die Vorinstanz mutmasslich ausgesprochen hätte, wenn sie bei A____ einzig die Täuschung der Behörden, bei B____ allein das Vergehen gegen das Waffengesetz hätte beurteilen müssen.


5.3 A____ hat am 16. November 2009 bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, die er aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau erhalten hatte, gegenüber den Mitarbeitenden des Migrationsamts Zürich wahrheitswidrig angegeben, dass er noch mit seiner Frau zusammenlebe, obwohl sich die Ehegatten im Jahr 2008 getrennt hatten. Damit hat er sich der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes schuldig gemacht. Diese Norm droht Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Das Verschulden von A____ wiegt nicht leicht, doch ist zu berücksichtigen, dass er nicht eine Scheinehe eingegangen ist, wofür die gleiche Strafdrohung gilt, sondern dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich fast fünf Jahre bestanden hatte, bevor es zur Trennung kam. Ausserdem hat er einen guten Leumund und keine Vorstrafen, so dass eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen erscheint.


5.4 B____ hatte im Sommer 2009 seinem unter Beistandschaft stehenden Landsmann F____ eine Pistole verkauft, ohne dazu berechtigt zu sein. Art.33 Abs. 1 des Waffengesetzes sieht für das Anbieten, Übertragen etc. von Waffen eine Freiheitsstrafe bis zu 3Jahren Geldstrafe vor. Gemäss den Richtlinien der Staatsanwaltschaft, welche Vergehen gegen das Waffengesetz in nicht gravierenden Fällen üblicherweise im Strafbefehlsverfahren beurteilt, beträgt der Normstrafrahmen für unberechtigtes Anbieten, Vermitteln, Erwerben, Besitzen etc. von Schusswaffen 20 bis 60 Tagessätze Geldstrafe, wobei stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Die Vorinstanz hat es zu Recht als bedenklich erachtet, dass B____ offenbar in der Lage ist, Schusswaffen zu organisieren. Doch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er - abgesehen von dieser Tat - einen guten Leumund vorweisen kann und keine Vorstrafen aufweist. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen ist daher auch seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen.


5.5 Die erstinstanzlich festgelegte Höhe der Tagessätze und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von je 2 Jahren - ab dem Datum des erstinstanzlichen, formell rechtskräftigen, Urteils - werden durch den vorliegenden Ausdehnungsentscheid nicht tangiert.


5.6 Sowohl A____ als auch B____ waren vom 9. April bis 12. Mai 2010 (33 Tage) in Untersuchungshaft. Die verbüsste Untersuchungshaft ist gemäss Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Haft - wie vorliegend - in einem Verfahren resp. wegen eines Anklagepunkts verbüsst wurde, in welchem schliesslich ein Freispruch erfolgt ist. Der Grundsatz der Tatidentität gilt nach der Rechtsprechung zu Art. 51 StGB im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr (BGer 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.5). Bei beiden Beurteilten sind somit 33 der 50 Tagessätze Geldstrafe durch die Untersuchungshaft getilgt. Entgegen dem Antrag von A____ ist für die Haft nicht zusätzlich eine Genugtuung zuzusprechen. Sein Antrag auf eine Entschädigung für seine infolge der Haft erlittene wirtschaftliche Einbusse ist mangels Substantiierung abzuweisen.


6.

6.1 Die Kosten des Verfahrens sind von den Beschuldigten nur insoweit zu tragen, als diese verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). In den Punkten, in denen sie freigesprochen werden, können ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert haben (Art. 426 Abs. 2 StPO).


6.2 Die Vorinstanz hat A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF2'048.35, B____ solche von CHF 2'043.35 auferlegt, nämlich die von der Staatsanwaltschaft aufgelisteten persönlichen Kosten des Ermittlungsverfahrens von CHF 2'015.- (A____) resp. CHF 2'010.- (B____), davon je CHF2'000.- Abschlussgebühr, zuzüglich anteilmässig die im Anklagepunkt 1.12 ausbezahlten Zeugengelder von je CHF33.35. Infolge der Freisprüche im Anklagepunkt 1.12 sind beiden Beschuldigten hierfür keine Kosten aufzuerlegen. Für die Verfahren wegen Täuschung der Behörden bei A____ (Anklagepunkt 1.10) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bei B____ (Anklagepunkt 1.9) erscheint bei beiden eine Abschlussgebühr von nicht mehr als CHF500.- angemessen, so dass die Verfahrenskosten des Ermittlungsverfahrens auf CHF 515.- für A____ und CHF510.- für B____ zu bemessen sind. Die vom Strafgericht für das erstinstanzliche Verfahren auferlegten Urteilsgebühren von je CHF 1'250.- sind auf ebenfalls je CHF500.- zu reduzieren. Für das vorliegende, von Amtes wegen eingeleitete Verfahren sind den beiden Beurteilten keine Kosten aufzuerlegen.


6.3 Die amtliche Verteidigung von A____ beantragt, dass ihr aufgrund seines teilweisen Freispruchs die Differenz zwischen der erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 230.- resp. CHF 265.- pro Stunde zu erstatten sei. Dieser Antrag ist abzuweisen, da sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens allein nach Art.135 StPO richtet. Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes der Kantone. Sehen diese - wie in Basel-Stadt - ein reduziertes Honorar für amtliche Verteidigung vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung. Eine volle Entschädigung im Falle eines Freispruchs lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs.4 lit. b StPO begründen. Diese Bestimmung will nur eine Besserstellung der beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung gegenüber einer solchen mit privater Verteidigung verhindern. Sie strebt nicht eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung an (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2-2.2.4 S. 263 f.).


6.4 Für das vorliegende Ausdehnungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin von A____ aus der Appellationsgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Bezüglich des erbrachten Aufwands kann auf die eingereichte Honorarnote vom 18.Mai 2015 abgestellt werden. Der Stundenansatz beträgt jedoch bei amtlicher Verteidigung seit 1. Januar 2014 CHF 200.- (vgl. BJM 2013 S. 331).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:



://: 1. A____ wird in Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 11.April 2014 von der Anklage der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012 freigesprochen, in Anwendung von Art. 392 der Strafprozessordnung.

Der Schuldspruch wegen Täuschung der Behörden ist per 4. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht tangiert.


Die für A____ erstinstanzlich ausgesprochene Strafe wird infolge des Freispruchs reduziert auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.-, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9.April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren ab dem 4. Juni 2012.

Die Anträge von A____ auf Zusprechung von Genugtuung und Entschädigung für die verbüsste Haft werden abgewiesen.


Die dem A____ erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten werden reduziert auf CHF 515.-, die erstinstanzliche Urteilsgebühr auf CHF 500.-. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für das zweitinstanzliche Ausdehnungsverfahren, zu Lasten des Staates.


Der amtlichen Verteidigerin von A____, Rechtsanwältin MLaw [...], substituiert durch MLaw [...], werden für das Ausdehnungsverfahren ein Honorar von CHF1098.- und ein Auslagenersatz von CHF 26.-, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF89.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Antrag auf Erstattung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.


2. B____ wird in Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 11.April 2014 von der Anklage der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012 freigesprochen, in Anwendung von Art. 392 der Strafprozessordnung.

Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz ist per 4.Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht tangiert.


Die für B____ erstinstanzlich ausgesprochene Strafe wird infolge des Freispruchs reduziert auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 40.-, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9.April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren ab dem 4. Juni 2012.


Die B____ erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten werden reduziert auf CHF 510.-, die erstinstanzliche Urteilsgebühr auf CHF 500.-. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für das zweitinstanzliche Ausdehnungsverfahrens, zu Lasten des Staates.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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